Rz. 2

Sinn der Regelung ist es, dem Unfallversicherungsträger zu ermöglichen, mindestens den Betrag erheben zu können, der zur Deckung seines Verwaltungsaufwands für das Führen der versicherten Person im System erforderlich ist, wenn dazu der individuell berechnete Beitrag auf Basis des gesetzlichen oder im Weg der Satzung festgelegten Beitragsmaßstabs nicht ausreicht. Ist der individuell errechnete Beitrag zur zumindest teilweisen Deckung des Verwaltungsaufwandes zu gering, kann die Berufsgenossenschaft auf einen von ihr festgesetzten pauschalierten Mindestbeitrag zurückgreifen. Das Recht zur Pauschalierung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von der Erhebung eines einheitlichen Mindestbeitrags spricht. Diese gesetzlich vorgesehene Rechtsgestaltungsmöglichkeit einer Pauschalierung der Beitragsbemessung im Wege der Satzung wird in der Rechtsprechung als verfassungskonform erachtet (LSG Berlin, Urteil v. 26.1.1994, HV-Info 20/1995).

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