Rz. 8

Entscheidend für die Veranlagung zu den Gefahrklassen sind die tatsächlichen Verhältnisse in dem jeweiligen Unternehmen.

Der Unternehmer hat auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers über alle Tatsachen, die für die Erhebung der Beiträge notwendig sind, Auskunft zu geben (vgl. § 98 SGB X). Die Satzung bestimmt im Einzelnen, welche Angaben insoweit zu machen sind, um die Veranlagung zu ermöglichen.

 

Rz. 9

Soweit die nötigen Angaben vom Unternehmer nicht zu erlangen sind, gibt Abs. 2 dem Unfallversicherungsträger die Möglichkeit, die Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse selbst vorzunehmen. Dabei greift der Unfallversicherungsträger auf die ihm bekannten fachlichen Umstände nach Aktenlage zurück. Die Regelung dient der Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Rz. 10

Durch Abs. 2 soll sichergestellt werden, dass den Unfallversicherungsträgern auch in den Fällen, in denen die Prüfung gemäß § 166 Abs. 1 dem Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung obliegt, die Informationen aus den Unternehmen zur Verfügung stehen, die zur Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen und zu deren Änderung nötig sind.

Verletzt der Unternehmer seine Auskunftspflicht, hat der Unfallversicherungsträger die betrieblichen Verhältnisse einzuschätzen. Grundlage für die Einschätzung sind einerseits die Erkenntnisse und Erfahrungen aufgrund der Mitteilungen anderer Unternehmer nach § 192, andererseits der Mitteilungen des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung sowie eigene Ermittlungen in den Unternehmen.

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