Rz. 7

Um die Beiträge abzustufen, ist gemäß Abs. 2 der Gefahrtarif nach Tarifstellen zu gliedern. Eine Gefahrentarifstelle ist eine kleinere Risikogemeinschaft von Unternehmern innerhalb der bei einem Unfallversicherungsträger zusammengefassten Gewerbezweige. Eine Tarifstelle kann dabei auch einen oder mehrere Gewerbezweige aufweisen. Beim Tätigkeitstarif werden bestimmte Tätigkeiten – unabhängig von dem Gewerbezweig – einer bestimmten Tarifstelle zugeordnet.

 

Rz. 8

Ähnliche Gefährdungsrisiken sollen unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs in einer Tarifstelle zusammengefasst werden. Die Forderung des Gesetzgebers räumt der Berufsgenossenschaft das Recht ein, auch innerhalb einer Tarifstelle Beitragsdifferenzierungen hinsichtlich der Gefährdungsrisiken vornehmen zu können. Diesbezüglich hat die Berufsgenossenschaft allerdings nur einen begrenzten Gestaltungsspielraum. Dies folgt einerseits daraus, dass der Unfallversicherungsträger gehalten ist, im Hinblick auf die Unfallgefahren möglichst ähnliche Gewerbebetriebe zusammenzufassen (BSG, Urteil v. 22.3.1983, 2 RU 27/81), die dem entsprechend vergleichbar mit Beiträgen belastet werden können. Andererseits gilt im Rahmen der Beitragsdifferenzierung der Solidargedanke in der gesetzlichen Unfallversicherung, wonach Aufwendungen sowohl in leistungsrechtlicher als auch in beitragsrechtlicher Hinsicht von allen Mitgliedern der Versichertengemeinschaft zu tragen sind. Dabei ist jedoch die Solidarität der Versichertengemeinschaft nicht zu überstrapazieren. Besteht bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko, so kann daraus ein Anspruch des Gewerbetreibenden eines Betriebes mit erheblich geringerem Unfallrisiko auf Eingruppierung in eine andere Tarifstelle resultieren (BSG, Urteil v. 21.3.2006, B 2 U 2/05 R). Demgegenüber ist im umgekehrten Falle die Berufsgenossenschaft gehalten, den Betrieb mit erheblich höheren Gefährdungsrisiken einer anderen Tarifstelle zuzuordnen.

 

Rz. 9

Bei der Tarifstellenbildung sind versicherungsmathematische Grundsätze zu beachten. Die Risikogemeinschaften müssen groß genug sein, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Beitragsentwicklung ausgeschlossen werden und das Versicherungsprinzip zum Tragen kommt (vgl. BSG, Beschluss v. 21.9.1991, 2 BU 42/91).

 

Rz. 10

Die Unfallversicherungsträger sind im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, für Unternehmen zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung gesonderte Tarifstellen zu schaffen (vgl. BSG, Urteil v. 21.8.1991, 2 RU 54/90).

Zur Berechnung der Gefahrklasse für ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen (vgl. BSG, Urteil v. 18.10.1994, 2 RU 6/94, mit Anm. Schulin in SGb 1995 S. 253).

 

Rz. 11

Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten kann gemäß Satz 2 eine Tarifstelle mit einer Gefahrklasse vorgesehen werden. Dies bedeutet eine eigene Beitragsberechnung für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind diejenigen, die nicht auf Dauer angelegt sind und außerhalb eines gewerbsmäßigen Baubetriebs ausgeführt werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 728 (RVO) Nr. 2). Beiträge für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden nicht nach Ablauf des Kalenderjahres erhoben, sondern zeitnah beim Erstellen des Bauwerkes, weil der unternehmende Bauherr nur für die Zeit der Bautätigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft zugehörig ist. Aufgrund dessen ist die Sonderregelung nach Satz 2 gerechtfertigt, weil bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten nur kurzfristig Beiträge bis zur Fertigstellung des Bauwerkes gezahlt werden, jedoch die Solidargemeinschaft der in der Berufsgenossenschaft dauerhaft verbleibenden Mitglieder mit ihren Beiträgen für die in der Bauzeit eingetretene Versicherungsfälle die daraus resultierenden Entschädigungsleistungen weiterhin in den Folgejahren finanzieren.

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