Rz. 12

Bei dem neu gefassten Abs. 4 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Neugestaltung der Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 176 ff.).

Soweit Rentenlasten von den Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen werden, bleiben bestimmte Unternehmen nach § 180 Abs. 2 bei der Verteilung der Überaltlast auf die Berufsgenossenschaften vollständig außer Betracht. Als Folge werden diese Unternehmen auch von der internen Lastenverteilung ausgenommen.

Die gemeinsame Tragung der Rentenlasten nach § 178 erfolgt teilweise nach Entgelten. Dem folgend regelt Satz 2, dass die Verteilung dieser Überaltlast auch im Innenverhältnis der Berufsgenossenschaften nach Entgelten vorzunehmen ist. Außerdem wird sichergestellt, dass die Freibeträge nach § 180 Abs. 1 den einzelnen Unternehmen zugeordnet werden.

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