Rz. 10

Der Gesetzgeber hat gemäß Abs. 3 die Festlegung der Höhe der Mindestgrenze des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts bei der Beitragsberechnung der Selbstverwaltung überlassen. Die Satzung kann bestimmen, dass der Beitragsberechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird. Gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 beträgt der Mindestjahresarbeitsverdienst bei Volljährigen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls 60 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Zu den Grenzen des Rechts einer Berufsgenossenschaft, in ihrer Satzung als Entgelt für Ehegattenarbeitnehmer einen Mindestjahresbetrag zur Berechnung des Beitrags zu bestimmen vgl. BSG, Urteil v. 25.8.1994, 2 RU 39/93, mit Anm. Gitter in SGB 1995 S. 158.

Wird in der Satzung keine Mindestgrenze des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts festgelegt, ist das tatsächliche Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

 

Rz. 11

Der Gesetzgeber hat in Abs. 3 Satz 2 klargestellt, dass für nicht während des ganzen Kalenderjahres beschäftigte Versicherte nur ein entsprechender Teil des Mindestjahresarbeitsverdienstes berücksichtigt wird (z. B. Beschäftigungsverhältnis beginnt erst im Juli des Kalenderjahres). Ebenso wird bei Teilzeitbeschäftigung nur ein der Teilzeitarbeit im Verhältnis zur vollen Arbeitszeit entsprechender Teil herangezogen. Dadurch wird der verringerten Unfallgefahr bei Teilzeitarbeit Rechnung getragen. Bei Vollzeitbeschäftigten sind dagegen im Rahmen der Grenzen des Höchstjahresarbeitsverdienstes die gesamten laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge