Rz. 3

Die Berechnungsgrundlagen gemäß Abs. 1 sind

  • der Finanzbedarf (Umlagesoll),
  • die Arbeitsentgelte der Versicherten,
  • die Gefahrklassen.

Die Regelung definiert den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers für das abgelaufene Kalenderjahr als Umlagesoll. Zum Umlagesoll gehören die Aufwendungen für Prävention, Rehabilitation und Kompensation von Versicherungsfällen. Zudem finden die Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindert um die Einnahmen durch Regressansprüche nach § 116 SGB X, § 110, Geldbußen nach §§ 209, 210, Zinsen als Vermögenserträge und Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV Berücksichtigung. Weiterhin sind Bestandteile des Umlagesolls die bereitzuhaltenden Betriebsmittel gemäß § 172 Abs. 2, anzusammelnde Rücklagen nach § 172a sowie zu bildende Altersrückstellungen i. S. v. § 172c. Daneben sind die Unfallversicherungsträger angehalten, im Rahmen der Umlage ihre Verpflichtung zum Lastenausgleich gemäß §§ 176 ff. sicherzustellen.

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