Rz. 2

Die Vorschrift beschreibt das Verfahren für die Erhebung der Umlage. Danach werden die Beiträge nicht wie diejenigen für die übrigen Zweige der Sozialversicherung durch die Krankenkassen, sondern durch die Unfallversicherungsträger selbst eingezogen. Dies erfolgt jährlich. Für die Erhebung der Beiträge regelt das Gesetz für die Unfallversicherungsträger ein Umlageverfahren, das sich an der nachträglichen Bedarfsdeckung für das abgelaufene Kalenderjahr zu orientieren hat. Der für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelte Finanzierungsbedarf umfasst ggf. einen erhöhten Geldbedarf für die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, durch Kapitalbildung seine Liquidität nicht nur kurzfristig sicherzustellen (vgl. dazu Rz. 3). Auch diese dafür notwendigen Geldmittel fließen in den Beitragsbescheid mit ein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge