Rz. 12

Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers i. S. d. Abs. 4 sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger als Gesamtschuldner (§§ 421, 422 BGB) bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Unternehmerwechsel angezeigt wurde, beitragspflichtig. Die gesamtschuldnerische Beitragshaftung bei Unternehmerwechsel ist als Regelung, die der Beitragssicherung dient, nicht nur für verfassungsgemäß erachtet worden (vgl. BayLSG, Urteil v. 24.11.1993, L 2 U 16/91). Da die gesamtschuldnerische Beitragshaftung der Beitragssicherung dient, ist die Berufsgenossenschaft in diesen Fällen hinsichtlich der Ermessensausübung bei der Auswahl des Gesamtschuldners freier. Im Rahmen ihrer Wertentscheidung können auch Aspekte der Verwaltungspraktikabilität entscheidungserheblich einfließen (so im Ergebnis BSG, Urteil v. 13.12.2005, B 2 U 16/05 R). Ein Unternehmerwechsel hat keine Auswirkungen auf die sachliche Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers. Ein Unternehmerwechsel liegt auch bei Tod oder Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft vor. Voraussetzung ist, dass der Nachfolger des Verstorbenen bzw. die der Personengesellschaft nachfolgende juristische Person das bisherige Unternehmen fortführt.

 

Rz. 13

Den Wechsel des Unternehmers haben der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger innerhalb von 4 Wochen nach Betriebsübergang dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen (§ 192 Abs. 4). Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR bedroht (§ 209 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 3). Der neue Unternehmer haftet nicht für rückständige Beiträge aus der Zeit vor der Geschäftsübernahme. Die Haftung des ursprünglichen Unternehmers besteht nach wie vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge