Rz. 8

Abs. 2 Satz 1 benennt die Personen, die neben den Unternehmern beitragspflichtig sind.

Satz 1 Nr. 1 betrifft die Beitragspflicht von Auftraggebern von Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden. Zum Begriff Zwischenmeister und Hausgewerbetreibende vgl. § 12 SGB IV. Da Zwischenmeister und Hausgewerbetreibende vielfach wirtschaftlich auf schwachen Beinen stehen, sieht der Gesetzgeber sie als besonders schutzbedürftig an. Darum gehören beide nicht nur gemeinsam mit ihren im Unternehmen tätigen Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zum versicherten Personenkreis. Darüber hinaus wird ihnen mit deren Auftraggeber ein wirtschaftlich stärkerer Beitragsschuldner zur Seite gestellt. Beide Personenkreise haften als Gesamtschuldner gemäß §§ 421, 422 BGB, jedoch unter der Einschränkung, dass die hoheitlich handelnde Berufsgenossenschaft nicht wie ein Privatrechtssubjekt nach ihrem Belieben auswählen kann, wem gegenüber sie ihre Beitragsforderung geltend macht. Der jeweilige Beitragspflichtige kann folglich lediglich anhand einer Ermessensentscheidung unter Beachtung insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots in Anspruch genommen werden (BSG, Urteil v. 30.3.2017, B 2 U 10/15 R Rz. 14 f.). Zur reinen zivilrechtlichen Frage des Innenausgleichs gemäß § 426 Abs. 1 BGB vgl. Spellbrink, in: KassKomm.SGB VII, § 150 Rz. 15.

 

Rz. 9

Satz 1 Nr. 2 betrifft die Haftung von Reedern, die beim Betrieb eines Seeschiffs nicht selbst Unternehmer sind. Reeder sind neben den Unternehmern beitragspflichtig, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Personen Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere Personen ein Unternehmen betrieben wird (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 4). Auch hier gelten die vorangegangenen Ausführungen zur gesamtschuldnerischen Haftung in Rz. 8.

 

Rz. 10

Die in Rz. 8 und 9 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 aufgeführten Bevollmächtigten haften gemäß Abs. 2 Satz 2 mit den Unternehmern als Gesamtschuldner in der zuvor geschilderten Form.

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