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Die Vorschrift beinhaltet die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht mittels eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruchs der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen gegenüber dem Unfallversicherungsträger bei Eintritt von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Darum ist der Unternehmer im Gegensatz zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung alleiniger Beitragszahler.
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