Rz. 17

Durchführungsanweisungen sind nicht verbindlicher Bestandteil der Unfallverhütungsvorschriften, sondern haben den Charakter interner Dienstanweisungen:

BSG, Urteil v. 30.6.1993, 2 BU 19/93.

Die seit dem Inkrafttreten des UVNG von den Berufsgenossenschaften aufgrund des § 708 RVO erlassenen Unfallverhütungsvorschriften sind Rechtsnormen i. S. v. § 337 Abs. 2 StPO:

BSG, Urteil v. 24.10.1985, 2 RU 13/85.

Die vom HVGBG und den einzelnen BG herausgegebenen Sicherheitsregeln und Richtlinien sind keine nach § 708 RVO erlassenen Unfallverhütungsvorschriften. Daher sind Zuwiderhandlungen dagegen keine Ordnungswidrigkeiten nach § 710 RVO:

OLG Karlsruhe, Urteil v. 27.4.1978, 3 Ss (B) 38/78.

Der Unternehmer handelt grob fahrlässig, wenn er einen 16-jährigen Arbeiter beauftragt, alleine eine gefährliche Säge (Kappsäge) zu bedienen, die nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften von keinem Arbeiter unter 17 Jahren betätigt werden darf:

OLG Köln, Urteil v. 28.11.1973, 2 U 27/73.

Unfallverhütungsvorschriften dienen nicht nur dem Schutz der Arbeitnehmer vor Arbeitsunfällen; sie können auch zur Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers dienen:

BGH, Urteil v. 4.11.1966, VI ZR 36/65.

Die Zuordnung eines Zeitarbeitsunternehmens zu einer Fach-BG – beispielsweise nach dem überwiegenden Gewerbezweig – widerspräche dem seit jeher im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Grundsatz der Katasterstetigkeit, da der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung der flexible, nicht auf einen Gewerbezweig fixierte Arbeitseinsatz immanent ist:

BSG Urteil v. 9.5.2006, B 2 U 34/04 R.

Zu den Anforderungen an die Begründung einer im Ermessen des Unfallversicherungsträgers stehenden Einzelfallanordnung zur Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften:

BSG Urteil v. 22.8.2000, B 2 U 33/00 R.

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