1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 6 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) mit Wirkung zum 1.1.2016 gestrichen. Grund dafür ist die Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom in die als gewerbliche Berufsgenossenschaft gebildete BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (§§ 1 und 2 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation = Art. 2 §§ 1 und 2 BUK-NOG).

 

Rz. 2

Durch Art. 7 Nr. 19a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 mit neuem Inhalt wieder eingeführt. Sie enthält dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Da gemäß § 144 Abs. 2 Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, ab dem 1.1.2023 nicht mehr abgeschlossen werden dürfen, wird den gewerblichen Berufsgenossenschaften gemäß Abs. 2 Satz 1 die Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes verliehen und damit die Möglichkeit eröffnet, Beamtenverhältnisse zu begründen (vgl. BT-Drs 19/19037 S. 53). Die Vorschrift normiert dazu die allgemeinen Rahmenbedingungen.

Durch Art. 8 Nr. 8 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 wurde Abs. 2 Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 eingefügt und damit die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung des Stellenplans für Beamtinnen und Beamten normiert.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Gemäß Abs. 1 soll das Personal der gewerblichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Anlage 1 zu § 114) vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen. Der Einsatz von Beamtinnen und Beamten soll auf den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften (sogenannte Eingriffsverwaltung) sowie auf ihre wesentlichen funktionalen Bereiche, deren nähere Konkretisierung der Selbstverwaltung der gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Aufsicht des Bundesamtes für soziale Sicherung obliegt, begrenzt werden. Ein zahlenmäßiges Verhältnis von ein Fünftel Beamtinnen und Beamten zu vier Fünftel der übrigen Beschäftigten soll nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Vorrangstellung der Arbeitnehmerverhältnisse soll durch die Selbstverwaltungen sichergestellt werden. Die Planstellenausbringungen in den Haushaltsplänen sind dem Bundesamt für soziale Sicherung im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtsbefugnisse entsprechend § 70 Abs. 2 SGB IV vorzulegen (BT-Drs 19/19037 S. 53). Das gilt nicht für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), weil diese neben ihren Kernaufgaben nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch auch in ganz erheblichen Umfang Aufgaben des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt, als Teil der Bundesverwaltung in Form staatlicher Hoheitsgewalt verbunden mit polizeilichen Eingriffsbefugnissen wahrnimmt (BT-Drs 19/19037 S. 53).

 

Rz. 4

Gemäß Abs. 2 Satz 1 erhalten die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Dienstherreneigenschaft (vgl. Rz. 2). Die Berufsgenossenschaft Verkehr besitzt bereits nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (GVPLTErG) die Dienstherrenfähigkeit und kann nunmehr neue Beamtenverhältnisse begründen. Bei der Ernennung als Bundesbeamte ist § 5 BBG zu beachten. Danach ist die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Den Unfallversicherungsträgern im Kommunal- und Landesbereich kann die Dienstherrenfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 BeamtStG von den Ländern verliehen werden (BT-Drs 19/19037 S. 54). Gemäß Abs. 2 Satz 3 bedarf der Stellenplan für die Planstellen der Beamtinnen und Beamten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Damit soll gewährleistet werden, dass sowohl für die neue Statusgruppe der Beamten als auch für die der Dienstordnungsangestellten – die in § 1 Unfallversicherungsobergrenzenverordnung i. V. m. § 17a BHO vorgesehenen Obergrenzen – sog. Stellenkegel – einzuhalten sind (BT-Drs 20/3900 S. 106).

 

Rz. 5

Abs. 3 normiert die nach Art. 60 Abs. 1 GG i. V. m. § 12 Abs. 1 BBG erforderliche Delegation der Zuständigkeit für Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten. Abs. 4 bestimmt die oberste Dienstbehörde.

3 Literatur

 

Rz. 6

Römer/Keller, Neues vom Gesetzgeber im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung – Die Änderungen durch das 7. SGB-IV-Änderungsgesetz, SGb 2020, 651.

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