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Die Tarifangestellten bilden die zahlenmäßig größte Beschäftigtengruppe bei den Berufsgenossenschaften. Für sie ist der Berufsgenossenschafts-Angestellten-Tarifvertrag (BG-AT) maßgeblich. Er ist dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst stark angenähert. Außertarifliche Angestellte sieht das Gesetz nun ausdrücklich vor. Allerdings soll dies nach allgemeiner Auffassung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Dies gebietet der Verfassungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 4 GG und das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. In Betracht kommt etwa die zeitlich befristete Anstellung eines hochqualifizierten Spezialisten zur Lösung bestimmter Aufgaben im Rahmen eines Projekts. Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Geschäftsführer und deren Stellvertreter sind die Einstufungshöchstgrenzen und die Bewertungskriterien nach Art. VIII §§ 1 und 2 BesVNG i. V. m. der jeweiligen Verordnung zu beachten.

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