Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ermöglicht die Einrichtung einer Haftpflichtversicherung für Unternehmer und Personen, die ihnen in der Haftpflicht gleichstehen, bei der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen und der Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Damit ist die bisher nach § 762 Abs. 1 RVO allgemein bestehende Möglichkeit der Errichtung von Haftpflichtanstalten auf den weiteren Betrieb der 3 bereits bestehenden Haftpflichtanstalten eingeschränkt worden. Die Vorschrift sichert den Bestand dieser Haftpflichtanstalten. Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass der Zuständigkeitsbereich dieser Anstalten auch beim Zusammenschluss mit anderen Berufsgenossenschaften nicht ausgeweitert wird. Aufgabe der Haftpflichtanstalten ist es, das Risiko des Regresses für die Unternehmer nach § 110 i. V. m. §§ 104 bis 107 abzudecken. Ob die Haftpflichtversicherungsanstalten darüber hinaus auch Sachschäden regulieren dürfen, wird unterschiedlich beurteilt (bejahend: Beil, SdL 2000 S. 119; ablehnend: Kater/Leube, SGB VII, § 140 Rz. 3). Zwischen der Haftpflichtversicherungsanstalt und den Versicherungsnehmern besteht eine privatrechtliche Individualversicherung. Lediglich die interne Struktur der Haftpflichtversicherungsanstalten und ihrer Organe ist öffentlich-rechtlicher Natur.

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