Rz. 5

Mit dem Übergang der Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil auf einen anderen Unfallversicherungsträger geht i. S. v. Abs. 2 Satz 1 HS 1 auch die künftige Last aus den bisherigen Unfällen auf den nunmehr materiell und formell zuständigen Unfallversicherungsträger über. Zum Sinn und Zweck der Vorschrift vgl. BSG, Breithaupt 1996 S. 832. Auch insoweit sind abweichende Vereinbarungen nach Abs. 2 Satz 1 HS 2 zulässig. Diesbezüglich bestehen bisher keine Abreden.

 

Rz. 6

Wird ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil eingestellt, bleibt die Last für zu entschädigende Arbeitsunfälle bei dem Unfallversicherungsträger, bei dem das Unternehmen bzw. der Unternehmensteil in dessen Mitgliedskataster eingetragen war.

 

Rz. 7

Wird ein Hauptunternehmen eingestellt, bleibt die Last aus den dem Hauptunternehmen zuzuordnenden Arbeitsunfällen bei dem bisher zuständigen Unfallversicherungsträger. Dies gilt insbesondere dann wenn einNebenunternehmen existiert, das infolge der Einstellung des Hauptunternehmens in die materielle und formelle Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers wechselt.

 

Rz. 8

Wird ein Nebenunternehmen eingestellt, verbleibt die Last der bereits zu entschädigenden Arbeitsunfälle bei dem für das Hauptunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger. Wird ein Nebenunternehmen zu einem selbstständigen Unternehmen und ändert sich infolgedessen die materielle und formelle Zuständigkeit, geht die Unfalllast auf den übernehmenden Unfallversicherungsträger über.

 

Rz. 9

Gemäß Abs. 2 Satz 2 gilt Abs. 2 Satz 1 nicht, wenn die Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht. Mit dem Verbleib der Entschädigungslast bei der Unfallversicherung Bund und Bahn soll verhindert werden, dass diese mit der ihr zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeit Leistungspflichten auf die Solidargemeinschaft der anderen Unfallversicherungsträger abwälzt. Die Regelung gilt nicht für die Unfallversicherungsträger im Landes- und kommunalen Bereich.

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