Rz. 3

Der Unfallversicherungsträger benötigt, um die sachlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft eines Unternehmens prüfen zu können, die entsprechenden Angaben.

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1 bekundet der Unfallversicherungsträger verbindlich durch Bescheid (Verwaltungsakt) den Beginn sowie das Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen. Der Aufnahmebescheid stellt i. d. R. gleichzeitig den Mitgliedsschein für den Unternehmer dar. Daher muss der Aufnahmebescheid zwingend

  • die genaue Bezeichnung des/der Unternehmers/Unternehmer,
  • die genaue Bezeichnung des Unternehmens oder des Unternehmensteils, mit dem der betroffene Unternehmer in das Verzeichnis aufgenommen worden ist,
  • die Mitgliedsnummer,
  • den Beginn der Mitgliedschaft und
  • die Rechtsbehelfsbelehrung

enthalten. Daneben kann der Aufnahmebescheid

  • die Veranlagung des Unternehmens oder des Unternehmensteils zu den Gefahrklassen des Gefahrtarifs (§ 159)
  • die Festsetzung von Beitragsvorschüssen (§ 164) und
  • die Entscheidung über den Versicherungsstatus des Unternehmens (§ 3)

enthalten.

Mit dem Aufnahmebescheid ist der Unternehmer im Unternehmerverzeichnis des für ihn zuständigen Unfallversicherungsträgers aufgenommen.

 

Rz. 4a

Nach Abs. 1 Satz 2 beginnt das Unternehmen bei Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten durch den Unternehmer.

Gemäß § 192 Abs. 1 hat der Unternehmer binnen einer Woche nach Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten dem örtlich und sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger

  • die Art und den Gegenstand des Unternehmens,
  • die Zahl der im Unternehmen Tätigen,
  • den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
  • den Sitz des Unternehmens bzw. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten

mitzuteilen.

Die Gewerbeanmeldung ersetzt nicht die Mitteilungspflicht gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

 

Rz. 4b

Nach Abs. 1 Satz 3 kann der Unfallversicherungsträger bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 3 wegen der Kurzfristigkeit der Unternehmereigenschaft in solchen Fällen von der Aufnahme durch schriftlichen Verwaltungsakt nach Satz 1 in das Unternehmerverzeichnis und von der Zustellung des Aufnahmebescheids an den Unternehmer abgesehen werden. Unter nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten fallen Eigenbauarbeiten, die einen bestimmten Umfang nicht überschreiten und nicht gegen Entgelt für Dritte ausgeführt werden (Näheres in der Komm. zu § 129). Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind beitragsfrei bei dem jeweils örtlich zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger versichert, es sei denn, es handelt sich um Bauarbeiten des Landwirts für seinen Wirtschaftsbetrieb gemäß § 124 Nr. 2. Für diese ist die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig.

 

Rz. 4c

Abs. 1 Satz 4 ermöglicht eine Korrektur, wenn die Feststellung zur Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig gewesen ist oder sich die Verhältnisse, die für die Zuständigkeit maßgeblich sind, geändert haben.

Da mit Zustellung des Aufnahmebescheids das Mitgliedschaftsverhältnis rechtswirksam begründet wird, selbst wenn es der materiellen Zuständigkeit des aufnehmenden Unfallversicherungsträgers widerspricht, kann entsprechend im Nachhinein nur eine Überweisung des Unternehmers an den materiell-rechtlich zuständigen Unfallversicherungsträger in Betracht kommen um das unzutreffende Versicherungsverhältnis zu beenden. Daraus folgen bis zur Überweisung alle Rechte und Pflichten gegenüber dem unzutreffend aufgenommenen Unternehmen seitens des formal (unzutreffend) versichernden Unfallversicherungsträgers. Die Wirkungen sind die gleichen wie bei einem materiell-rechtlich zutreffenden (BSG, Urteil v. 28.11.1961, 2 RU 36/58).

 

Rz. 4d

Gemäß Abs. 1 Satz 5 hat die Überweisung im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfolgen. Die Überweisung ist dem Unternehmer seitens des überweisenden Unfallversicherungsträgers bekannt zu geben. Die Bekanntgabe stellt keinen Verwaltungsakt dar.

 

Rz. 5

Unrichtig und im Wege der Überweisung zu korrigieren ist die Eintragung in das Unternehmerverzeichnis gemäß Abs. 2 Satz 1 dann, wenn ein Unfallversicherungsträger in Verkennung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit den Unternehmer in sein Mitgliedsverzeichnis aufgenommen hat und das für ihn eine unzumutbare Härte darstellt oder eindeutigen gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen widerspricht (BSG, Urteil v. 30.10.1974, 2 RU 42/73; BSG, Urteil v. 18.12.1979, 2 RU 67/77).

 

Rz. 5a

In der Regel werden die zuvor genannten Kriterien ausweislich der restriktiven Rechtsprechung nicht erfüllt. Die Gerichte räumen beinahe ausnahmslos dem Katasterfrieden Vorrang ein (BSG, Urteil v. 19.3.1991, 2 RU 33/9015). So liegt beispielsweise in einer höheren Beitragsbelastung, die mit dem Verbleib bei der unzuständigen Berufsgenossenschaft verbunden ist, keine unzumutbare Härte i. S. der Vorschrift vor (BSG, Urteil v. 4.5.1999, B 2 U 11/98). Demgegenüber werden be...

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