Rz. 3

Ist nach Abs. 1 eine Tätigkeit Ausfluss einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 hat der sich daraus ergebende Versicherungsschutz stets Vorrang vor all den anderen in Nr. 1 bis 7 aufgeführten Versicherungstatbeständen.

Im Rahmen der Vor- und Nachrangigkeit ist es ohne Bedeutung, worin der Schwerpunkt einer den Versicherungsschutz begründenden Verrichtung liegt. So kommt es beispielsweise für die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nicht darauf an, ob ein Versicherter auf einem Betriebsweg beim Aufstellen eines Warndreiecks seinen Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis nachkommen oder in erster Linie sich und andere Verkehrsteilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a schützen wollte. Handelt eine versicherte Person in Abweichung von der subjektiven Handlungstendenz objektiv in seiner Eigenschaft als Beschäftigter, so ist stets das versicherte Beschäftigungsverhältnis maßgebend (SG Hamburg, Urteil v. 6.9.2013, S 40 U 129/10).

 

Rz. 4

Ist nach Abs. 2 die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder die Verfolgung eines einer Straftat Verdächtigen Ausfluss einer selbstständigen Tätigkeit als Landwirt, Hausgewerbetreibender, Küstenschiffer oder Wohlfahrtspfleger (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9), so hat der daraus resultierende Versicherungsschutz demjenigen Vorrang, der sich für die genannten Handlungen ansonsten aus § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a und c ableitet.

 

Rz. 4a

Löscht beispielsweise ein Landwirt nach Abflämmen eines eigenen Feldes mit übergreifender Brandgefahr für weitere eigene und nachbarliche Felder einen Brand, so wird diese Brandbekämpfung als Handlung zugunsten des landwirtschaftlichen Unternehmens eingeordnet (BSG, Urteil v. 26.11.1987, 2 RU 37/87), was die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zur Folge hat.

 

Rz. 4b

Bekämpft demgegenüber der Landwirt auf einem an seinen Acker angrenzenden fremden Gelände eine Feuersbrunst, die er nicht verursacht hat, sind Belange seines eigenen Unternehmens nicht berührt. Die Löschhandlung ist dementsprechend i. S. v. Abs. 2 HS 2 als Hilfeleistung zu begreifen, die über eine dem eigenen Unternehmen dienende Tätigkeit hinausgeht. Entsprechend ist in einem solchen Fall gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 7 die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers im Landesbereich gegeben.

 

Rz. 5

Abs. 3 regelt die Rangfolge des Versicherungsschutzes für Pflegepersonen. So resultiert beispielsweise aus der Pflege eines pflegebedürftigen Hausgewerbetreibenden durch dessen Ehegatten oder Lebenspartner der Versicherungsschutz aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 und damit die vom betriebenen Gewerbezweig abhängende Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft nach § 121 Abs. 1.

Die an sich gegebene Zuständigkeit des kommunalen Versicherungsträgers gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 7 ist somit subsidiär.

 

Rz. 6

Abs. 4 ergänzt Abs. 2 im Hinblick auf die selbstständigen Landwirte bezüglich deren Ehegatten oder Lebenspartnern. Hier richtet sich der Versicherungsschutz in materieller und formeller Hinsicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a und somit nach den Spezialvorschriften zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung des SGB VII, selbst wenn der Ehegatte oder Lebenspartner mit Arbeitsvertrag, also als Beschäftigter gegen Entgelt gemäß § 2 Abs. 1 der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen nachgeht. Demnach richtet sich der Anspruch auf Geldleistungen bei diesen Personen nach der Sondervorschrift des § 93 und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt gemäß § 82 i. V. m. § 14 SGB IV. Der gesetzliche Jahresarbeitsverdienst (JAV) nach § 93 wird jährlich festgelegt. Seit 1.7.2022 sind dort 14.686,97 EUR im gesamten Bundesgebiet für die Berechnung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 93 verwiesen.

 

Rz. 7

Die Tätigkeit von Notärzten, die zusätzlich zu ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst oder neben ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder niedergelassener Arzt im Rettungsdienst mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig (Abs. 4a) sind, unterliegen seit 2017 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Tätigkeit darf nicht als weitere Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 erachtet werden, da ansonsten § 2 Abs. 1 einschlägig wäre. Allerdings ist die Tätigkeit entgeltlich auszuüben, da ansonsten § 2 Abs. 1 Nr. 9 zur Anwendung käme.

 

Rz. 8

Nach Abs. 5 fallen Personen, die im Rahmen der Selbsthilfe öffentlich geförderten Wohnraum schaffen, in den Zuständigkeitsbereich des kommunalen Versicherungsträgers und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft, die gemäß § 121 Abs. 1 i.V.m. § 114 Abs. 1 Nr. 1 für Bauarbeiten zuständig ist. Die Zuständigkeit des kommunalen Versicherungsträgers gilt selbst dann, wenn die in Selbsthilfe Tätigen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

 

Rz. 9

Die Konkurrenzregelung des Abs. 5a steht in Beziehung zu § 2 Abs. 1a, der sicherstellt, dass alle am Freiwilligendienst teilnehmenden Personen in der gesetzlichen Unfallversiche...

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