Rz. 4

Eine Besonderheit existiert in Abweichung des in Rz. 3 genannten Grundsatzes, wonach Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht von der Bestimmung erfasst werden, im Hinblick auf die Gemeinnützige Haftpflichtversicherungsanstalt (HAVA) mit Sitz in Kassel. Diese gewährt den im Bereich der Landwirtschaft Tätigen auf Antrag Haftpflichtversicherungsschutz. Obwohl die HAVA eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, besteht für deren Mitarbeiter aus historischen Gründen die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Die HAVA ist Rechtsnachfolgerin von berufsständischen Haftpflichtversicherungen, die in Eigenregie von den ehemals mehrfach existierenden landwirtschaftlichen Unfallversicherungsträgern nach § 140 Abs. 1 geführt wurden. Die Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Wirkung zum 1.1.2013 fasste jene Träger zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unter dem Dach der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zusammen. Entsprechend wirkt die Zuständigkeit der jetzigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für die Mitarbeiter der HAVA fort.

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