Rz. 3

Nr. 1 begreift alle Einrichtungen der kommunalen Verwaltung als Unternehmen einer Gemeinde. Es handelt sich dabei insbesondere um sämtliche rechtlich unselbständige Behörden oder Betriebe, in denen die Gemeinde oder der Gemeindeverband Unternehmer i. S. d. § 136 Abs. 3 ist. Beispielhaft zu nennen sind insoweit neben den Gemeindeverwaltungen selbst, die in der Kommunalverwaltung eingebundenen Krankenhäuser, kulturellen Einrichtungen (Stadttheater), Kindergärten, Altersheime oder die gemeindlichen Sparkassen.

 

Rz. 3a

Wird das Unternehmen selbst nicht von der Gemeinde betrieben, sondern von einer selbständigen juristischen Person, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese privat oder öffentlich-rechtlich verfasst ist, begründet Nr. 1a gegenüber § 121 (Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften) eine originäre Zuständigkeit. Grundvoraussetzung, solche Unternehmen dem Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers einer Gemeinde zu unterwerfen, ist entweder die überwiegende unmittelbare oder mittelbare finanzielle Beteiligung der Kommune bei einem Unternehmen, das in der Form einer Kapitalgesellschaft betrieben wird (Nr. 1a Buchst. a) oder deren ausschlaggebende Einflussnahme auf die Organe eines sonstigen Gemeindeunternehmens, das keine Kapitalgesellschaft darstellt (Nr. 1a Buchst. b).

 

Rz. 4

Die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 Nr. 2 erstreckt sich auf die in privaten Haushalten beschäftigten Personen wie Reinigungskräfte, Kinderbetreuer, Haus(halts)hilfen usw. Die kommunale Zuständigkeit ist insbesondere gegeben, wenn die Hausangestellten nur gelegentlich, wenn auch regelmäßig tätig werden. Ist der Haushalt mit einem gewerblichen Unternehmen verbunden und die Tätigkeit im Haushalt als wesentlicher Bestandteil (Hilfsunternehmen) oder als Nebenunternehmen mit eigener Zweckrichtung des gewerblichen Unternehmens zu werten, wird die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaft gemäß § 131 begründet (vgl. insoweit die Komm. zu § 131).

Nicht zuständig ist der kommunale Versicherungsträger für landwirtschaftliche Haushalte. Diese ordnet der Gesetzgeber stets dem Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemäß § 124 Nr. 1 zu. Historisch bedingt geht der Gesetzgeber von einer engen räumlichen und sachlichen Verbindung zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem privaten Haushalt aus. Ausdruck dieser Verknüpfung ist insbesondere die gemeinsame Verköstigung der im landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Fremdarbeiter zusammen mit den Familienangehörigen. Dabei sind vor allem die Saisonarbeitskräfte zu nennen. Entsprechend ist § 124 Nr. 1 gegenüber Nr. 2 als Spezialnorm vorrangig (vgl. insoweit die Komm. zu § 124).

 

Rz. 5

Unter nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten des Abs. 1 Nr. 3 fallen Eigenbauarbeiten, die einen bestimmten Umfang nicht überschreiten und nicht gegen Entgelt für Dritte ausgeführt werden (BSG, Urteil v. 27.7.1972, 2 RU 71/70). Sie sind beitragsfrei bei einem kommunalen Unfallversicherungsträger versichert, wenn die Bauarbeiten nicht mehr als die tariflich geltende Wochenarbeitszeit im Bauhauptgewerbe (5 Tage) in Anspruch nehmen, und die Bauarbeiten nicht regelmäßig und somit als gewerbsmäßig einzustufend ausgeführt werden. Entscheidend ist die tatsächliche, nicht die geplante Arbeitsdauer. Nicht maßgebend ist bei der Beurteilung die Dauer des gesamten Bauvorhabens, sondern die Zeit der jeweiligen einzelnen Baumaßnahme. Ebenso beziehen sich die 5 Tage nicht auf alle am Vorhaben Beteiligten, sondern auf jede einzelne mitarbeitende Person. Bei Bauleistungen mehrerer Personen hinter- oder nebeneinander sind die geleisteten Arbeiten entsprechend zeitlich zusammenzurechnen. Wird die tariflich geltende Wochenarbeitszeit im Bauhauptgewerbe von 5 Tage überschritten, folgt daraus die Zuständigkeit der Bau-Berufsgenossenschaft, einschließlich der damit verbundenen Beitragspflicht.

 

Rz. 5a

Die Verweisung auf Nr. 1 und §§ 125 und 128 in Nr. 3 HS 3 regelt Selbstverständliches. Die Bezugnahme auf § 131 gewährleistet, dass Bauarbeiten, die im Rahmen eines Hilfsunternehmens oder eines Nebenunternehmens erbracht werden, das versicherungsrechtliche Schicksal des Hauptunternehmens teilen (vgl. insoweit die Komm. zu § 131).

 

Rz. 5b

Nicht zuständig ist der kommunale Versicherungsträger für Bauarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben. Diese ordnet der Gesetzgeber stets dem Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gemäß § 124 Nr. 2 zu (vgl. dazu die Komm. zu § 124). Entsprechend ist § 124 Nr. 2 gegenüber Nr. 3 als Spezialnorm vorrangig.

 

Rz. 5c

Die Finanzierung der Unfallversicherung für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten durch Steuermittel der Gemeinden und die daraus resultierenden Beitragsfreiheit des Bauherrn beruht im Wesentlichen auf der Zweckmäßigkeitserwägung, wonach es unverhältnismäßig ist, bei diesen i. d. R. kleineren Bauarbeiten den Bauherrn zu Beiträgen heranzuziehen, da die Verwaltungskosten in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehe...

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