Rz. 13

§ 204 Abs. 1 BGB benennt die Tatbestände der Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung. Gegenüber dem alten Recht stellt die Rechtsverfolgung keinen Unterbrechungstatbestand mehr dar. Die Verjährung beginnt also nicht neu, sondern wird nur für die Dauer der Hemmung verlängert (§ 209 BGB). Zu beachten ist zudem § 204 Abs. 2 BGB. Die Hemmung endet nach Abschluss des Verfahrens. Sollte aus dem Verfahren kein Vollstreckungstitel (30-jährige Verjährung nach § 197 BGB) hervorgegangen sein, läuft die Verjährungsfrist 6 Monate nach der Beendigung des Verfahrens weiter (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Betreiben die Parteien das Verfahren nicht, z. B. weil die Klage nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht begründet wird, endet die Hemmung 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung einer Partei oder des Gerichts (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB), auch wenn das Verfahren anhängig geblieben ist.

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