Rz. 12

Gemäß § 203 BGB wird die Verjährung für die Dauer von Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den zu leistenden Schadensersatz gehemmt. Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen (BGH, NJW 1983 S. 2076). Es genügt jeder Meinungsaustausch auch nur über Teile des Anspruchs, soweit nicht von vornherein erkennbar ist, dass eine Leistungspflicht abgelehnt wird (BGH, Urteil v. 28.11.1984, VIII ZR 240/83; Schmitt, SGB VII, § 113 Rz. 6; Hauck/Nehls, SGB VII, § 113 Rz. 10; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 113 Rz. 7). Die Hemmung endet mit dem Abbruch der Verhandlungen. Dafür bedarf es keines förmlichen Aktes. Es muss jedoch aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden können, dass die Verhandlungen nicht mehr weiter fortgesetzt werden sollen (Brackmann/Krasney, SGB VII, § 113 Rz. 9). Nur für die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB gilt, dass die Verjährung frühestens 3 Monate nach Ende dieser Hemmung eintritt (sog. Ablaufhemmung, § 203 Satz 2 BGB). Das soll den Gläubiger schützen, der sich kurz vor Ablauf der Verjährung auf Verhandlungen einlässt (Prütting-Wegen-Weinreich/Kesseler, BGB, § 203 Rz. 5).

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