Rz. 2

Die Vorschrift knüpfte ursprünglich den Verjährungsbeginn und die Dauer der Verjährung an die im Zivilrecht für deliktische Ansprüche geltende Regelung des § 852 BGB a. F. (Geltung vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002) an. Auch für den Sonderfall der Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 a. F.) sollten die für das zivile Deliktsrecht entwickelten Regeln gelten. Mit der Neuordnung des Schuldrechts wurden auch die Verjährungsregeln neu gefasst (§§ 195 ff. BGB). Eine Unterbrechung der Verjährung gibt es seitdem nicht mehr. Die Regeln, ab wann und für wie lange die Verjährung gehemmt ist, wurde in den §§ 203 ff. BGB neu zusammengefasst. Dementsprechend sind die in der Vorschrift vorzunehmenden Verweise der neuen Gesetzeslage im BGB angepasst worden. Der Verweis in Satz 2 auf Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB gewährleistet auch die Anwendung des Übergangsrechts zur Verjährung.

 

Rz. 3

Die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110, 111 sind im SGB nicht geregelt. Auch § 113 enthält keine eigene Verjährungsvorschrift, sondern verweist – entsprechend dem zivilrechtlichen Charakter der Ansprüche – auf die Verjährungsvorschriften des BGB (Brackmann/Krasney, SGB VII, § 113 Rz. 6). Insoweit kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden. Hier sollen nur die Grundzüge des Verjährungsrechts und die Besonderheiten für die Ansprüche nach §§ 110, 111 beschrieben werden.

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