Rz. 1

Die am 1.1.1997 in Kraft getretene Vorschrift ersetzt § 642 Abs. 1 RVO. Satz ;1 wurde geändert und Satz 2 wurde angefügt durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1.1.2002. Die bis 2001 geltende Fassung, die an die deliktsrechtlichen Verjährungsvorschriften des BGB anknüpfte (§ 852 Abs. 2 a. F. BGB), musste wegen der ändernden Auswirkungen der Schuldrechtsreform (Gesetz v. 26.11.2001, BGBl. I S. 3138 mit Wirkung zum 1.1.2002) auch auf das deliktische Verjährungsrecht geändert werden.

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