Rz. 3

Handelt der Vertreter eines Unternehmens in Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung und verursacht er dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Versicherungsfall, haftet das Unternehmen neben dem Vertreter. Die Haftung ist auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt.

2.1 Vertreter des Unternehmens

 

Rz. 4

Die Vorschrift erfasst die Vertreter aller juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die in Satz 3 Benannten nicht selbständig rechtsfähigen Vereinigungen. Gemeint sind die nach außen berechtigten Vertreter eines Unternehmens. Wer vertretungsberechtigt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag. Ferner werden die gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder nicht voll geschäftsfähiger Unternehmer sowie Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker erfasst (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 111 Rz. 2; Grüner, in: LPK-SGB VII, § 111 Rz. 2; Hillman, in: jurisPK-SGB VII, § 111 Rz. 10).

2.2 In Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung

 

Rz. 5

Die Mithaftung des Unternehmens setzt voraus, dass der Vertreter im Rahmen der ihm übertragenen Handlungsmacht gehandelt hat. Hat er seine Kompetenz auch nur im Innenverhältnis überschritten, haftet er allein (Hauck/Nehls, SGB VII, § 111 Rz. 7; Schmitt, SGB VII, § 111 Rz. 3). Ebenso entfällt die Haftung des Unternehmens, wenn der Vertreter nur angelegentlich einer Vertretungshandlung tätig wurde (Kater/Leube, SGB VII, § 111 Rz. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 4; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 111 Rz. 8). Die Handlung des Vertreters muss in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Verrichtung stehen, zu der er bestellt wurde (BGH, Urteil v. 14.2.1989, VI ZR 121/88).

2.3 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

 

Rz. 6

Der Versicherungsfall muss durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines Vertreters verursacht worden sein. Insoweit sind die Voraussetzungen mit denen des § 110 identisch (vgl. die Komm. dort).

2.4 Gesamtschuldnerische Haftung

 

Rz. 7

Die Haftung des Vertreters selbst ergibt sich unmittelbar aus §§ 105, 107, 110 oder, wenn er nicht privilegiert ist, aus § 116 SGB X (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 4). Diese Haftung bleibt auch in Bezug auf § 110 unberührt. Die Haftung des Unternehmens tritt neben die des Vertreters, so dass beide als Gesamtschuldner einstehen müssen (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 111 Rz. 11; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O., Rz. 5; Hillmann, in: jurisPK-SGB VII § 111 Rz. 13).

 

Rz. 8

Der Umfang der Haftung entspricht dem des § 110. Das betrifft auch die Ermessensentscheidung nach § 110 Abs. 2 (Kater/Leube, SGB VII, § 111 Rz. 4; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 111 Rz. 10). Dabei ist jedoch auf die Vermögenslage des Unternehmens abzustellen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 111 Rz. 6; Hauck/Kranig, SGB VII, § 111 Rz. 9).

2.5 Haftungsbeschränkung nicht rechtsfähiger Vereine und Gesellschaften

 

Rz. 9

Ist der Unternehmer eine juristische Person, ergibt sich die Haftungsbeschränkung auf sein Vermögen bereits aus der Rechtsform. Da es anders unbillig wäre, beschränkt Satz 3 auch bei nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften (GbR) die Haftung aller Vereinsmitglieder bzw. Gesellschafter auf das jeweilige Vermögen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 3; Grüner, in: LPK-SGB VII, § 111 Rz. 2; Hillmann, in: JurisPK-SGB VII, § 111 Rz. 11; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 111 Rz. 8).

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