Rz. 10

Da in der Praxis haftungsprivilegierte Personen nicht am Verfahren zur Feststellung eines Versicherungsfalls beteiligt werden und deshalb von einem solchen Verfahren i. d. R. nichts wissen, wäre es unbillig, sie an die bestehenden Fristen zu binden. Satz 3 stellt sie deshalb von der Einhaltung von Fristen frei. In Betracht kommen nur Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen (Rapp, in: LPK-SGB VII, § 109 Rz. 6). Dies gilt solange, wie keine Kenntnis oder schuldhafte (leicht Fahrlässigkeit genügt) Unkenntnis über den Lauf von Fristen vorliegt. Weiß der Haftungsprivilegierte von der Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens, handelt er schuldhaft, wenn er das Verfahren nicht beobachtet (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 109 Rz. 8). Weiß er um den Lauf einer Frist, muss er unverzüglich das notwendige Rechtsmittel einlegen (Hauck/Kranig, SGB VII, § 109 Rz. 9). Liegt kein Verschulden vor, kann er auch eine gegenüber dem Geschädigten bereits bindend gewordene Entscheidung noch anfechten. Diese verliert dann auch gegenüber dem Geschädigten ihre Bindungswirkung (BSG, Urteil v. 16.5.1984, 9b RU 68/82). Für den Haftungsprivilegierten, der das Verfahren selbst betreibt, gelten die allgemeinen Regeln der Fristwahrung.

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