Rz. 7

Die Sicherstellung der Rechtsverfolgung geht über das Antragrecht im Verwaltungsverfahren hinaus. Haftungsprivilegierte können selbständig im Verwaltungsverfahren Widerspruch einlegen, gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erheben oder Berufung und ggf. Revision einlegen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 109 Rz. 4 f.; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 109 Rz. 5; Hauck/Nehls, SGB VII, § 109 Rz. 6).

 

Rz. 8

Das Antragsrecht der Haftungsprivilegierten reicht soweit wie die sie betreffende Bindungswirkung nach § 108, also bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Versicherungsfalls, dem Umfang der zu erbringenden Leistungen und welcher Versicherungsträger zuständig ist (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 109 Rz. 4; Hauck/Kranig, SGB VII, § 109 Rz. 6). Die Vorschrift geht von einem schutzwürdigen Interesse der haftungsprivilegierten Personen aus. Diese können das Verfahren auch gegen den Willen der Geschädigten und gegen ihre Interessen betreiben und in jedem Stand fortsetzen (Lauterbach/Dahm, a. a. O., Rz. 5; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 109 Rz. 6).

 

Rz. 9

Das Antragsrecht der Haftungsprivilegierten stellt eine Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft dar, die nur solange und soweit reicht, wie der eigentlich Berechtigte das Verfahren selbst nicht betreibt (BSG, Urteil v. 29.11.2011, B 2 U 27/10 R; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 109 Rz. 3). Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BSG, Urteil v. 26.4.1990, 2 RU 47/89). Betreibt der Geschädigte das Feststellungsverfahren selbst, ist der Haftungsprivilegierte nicht legitimiert (Hauck/, SGB VII, § 109 Rz. 7). Haftungsprivilegierte können aber auch dem Verfahren beitreten und sind dann Beteiligte des Verfahrens nach § 12 SGB X oder sind nach § 75 SGG zum gerichtlichen Verfahren beizuladen (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 109 Rz. 6; Lauterbach/Dahm, SGB VII, §109 Rz. 6; Hauck/Kranig, SGB VII, § 109 Rz. 8).

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