Rz. 4

Wenn Geschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen haftungsprivilegierte Personen nach §§ 104 bis 107 tatsächlich auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch nehmen, können diese die Feststellung ihrer Privilegierung selbständig verlangen. Die Schädiger müssen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die bloße Erwartung der Inanspruchnahme reicht nicht aus (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 109 Rz. 3; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 109 Rz. 3; BSG, Urteil v. 28.10.1960, 2 RU 272/57). Das Recht, das Verfahren zu betreiben, besteht auch dann, wenn kein Ausschluss von Ansprüchen vorliegt (vgl. Komm. zu § 104), weil ein Wegeunfall oder vorsätzliches Handeln gegeben ist.

 

Rz. 5

Auch ein unmittelbar aus der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer ist in "analoger" Anwendung von § 109 Satz 1 berechtigt, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (BSG, Urteil v. 27.3.2012, B 2 U 5/11 R, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil v. 1.7.1997, 2 RU 26/96 zur Vorgängervorschrift des § 639 RVO). Das BSG begründet dies damit, dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche aus einem Unfall im Straßenverkehr unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Die Vorschrift des § 109 ermögliche die vorgreifliche Klärung der unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit. Dies entspreche der Interessenlage der haftungsprivilegierten Person an, aber auch den Interessen des Geschädigten. Sie trage dem Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG a. F.) Rechnung, wonach Unfallopfern ein zahlungskräftiger Schuldner verschafft wird (BSG, a. a. O.).

 

Rz. 6

Hingegen ist eine Privat-Haftpflichtversicherung – anders als eine auf gesetzlicher Versicherungspflicht beruhende und dem Geschädigten direkt haftende Kfz-Haftpflichtversicherung – nicht berechtigt, die einer Person, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, nach § 109 Satz 1 zustehenden Befugnisse auszuüben. Anders als gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer entsteht zwischen dem Geschädigten und der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Schadensfall kein gesetzliches Rechtsverhältnis, aus dem die Privat-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten haftet (BSG, Urteil v. 13.8.2002, B 2 U 33/01 R; BSG, Urteil v. 27.3.2012, B 2 U 5/11 R).

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