Rz. 3

Haftungsprivilegierte können statt der eigentlich Berechtigten handeln, um eine i. S. d. § 108 bindende Entscheidung über ihre Privilegierung zu erreichen. Sie können also im Verwaltungsverfahren oder im sozialgerichtlichen Verfahren beantragen festzustellen, dass das Ereignis vom ... als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Hollo (in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 109 Rz. 6) weist zu Recht darauf hin, dass das Recht, eine bestandskräftige Entscheidung zum Vorliegen eines Versicherungsfalles herbeizuführen, nicht mit der Beteiligung am Verwaltungsverfahren oder mit der Beiladung zum gerichtlichen Verfahren zu verwechseln ist. Voraussetzung für die Geltendmachung ist allerdings, dass die eigentlich Berechtigten kein Verfahren auf Anerkennung des Versicherungsfalles betreiben und dass die möglichen Haftungsprivilegierten tatsächlich in Anspruch genommen werden.

2.1 Berechtigter Personenkreis

 

Rz. 4

Wenn Geschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen haftungsprivilegierte Personen nach §§ 104 bis 107 tatsächlich auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch nehmen, können diese die Feststellung ihrer Privilegierung selbständig verlangen. Die Schädiger müssen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die bloße Erwartung der Inanspruchnahme reicht nicht aus (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 109 Rz. 3; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 109 Rz. 3; BSG, Urteil v. 28.10.1960, 2 RU 272/57). Das Recht, das Verfahren zu betreiben, besteht auch dann, wenn kein Ausschluss von Ansprüchen vorliegt (vgl. Komm. zu § 104), weil ein Wegeunfall oder vorsätzliches Handeln gegeben ist.

 

Rz. 5

Auch ein unmittelbar aus der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer ist in "analoger" Anwendung von § 109 Satz 1 berechtigt, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (BSG, Urteil v. 27.3.2012, B 2 U 5/11 R, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil v. 1.7.1997, 2 RU 26/96 zur Vorgängervorschrift des § 639 RVO). Das BSG begründet dies damit, dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche aus einem Unfall im Straßenverkehr unmittelbar gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen kann. Die Vorschrift des § 109 ermögliche die vorgreifliche Klärung der unfallversicherungsrechtlichen Vorfragen durch die sachnähere Verwaltung oder Gerichtsbarkeit. Dies entspreche der Interessenlage der haftungsprivilegierten Person an, aber auch den Interessen des Geschädigten. Sie trage dem Regelungszweck der §§ 115, 117 VVG (früher § 3 PflVG a. F.) Rechnung, wonach Unfallopfern ein zahlungskräftiger Schuldner verschafft wird (BSG, a. a. O.).

 

Rz. 6

Hingegen ist eine Privat-Haftpflichtversicherung – anders als eine auf gesetzlicher Versicherungspflicht beruhende und dem Geschädigten direkt haftende Kfz-Haftpflichtversicherung – nicht berechtigt, die einer Person, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, nach § 109 Satz 1 zustehenden Befugnisse auszuüben. Anders als gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer entsteht zwischen dem Geschädigten und der Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers im Schadensfall kein gesetzliches Rechtsverhältnis, aus dem die Privat-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten haftet (BSG, Urteil v. 13.8.2002, B 2 U 33/01 R; BSG, Urteil v. 27.3.2012, B 2 U 5/11 R).

2.2 Verfahren

 

Rz. 7

Die Sicherstellung der Rechtsverfolgung geht über das Antragrecht im Verwaltungsverfahren hinaus. Haftungsprivilegierte können selbständig im Verwaltungsverfahren Widerspruch einlegen, gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage erheben oder Berufung und ggf. Revision einlegen (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 109 Rz. 4 f.; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 109 Rz. 5; Hauck/Nehls, SGB VII, § 109 Rz. 6).

 

Rz. 8

Das Antragsrecht der Haftungsprivilegierten reicht soweit wie die sie betreffende Bindungswirkung nach § 108, also bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Versicherungsfalls, dem Umfang der zu erbringenden Leistungen und welcher Versicherungsträger zuständig ist (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 109 Rz. 4; Hauck/Kranig, SGB VII, § 109 Rz. 6). Die Vorschrift geht von einem schutzwürdigen Interesse der haftungsprivilegierten Personen aus. Diese können das Verfahren auch gegen den Willen der Geschädigten und gegen ihre Interessen betreiben und in jedem Stand fortsetzen (Lauterbach/Dahm, a. a. O., Rz. 5; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 109 Rz. 6).

 

Rz. 9

Das Antragsrecht der Haftungsprivilegierten stellt eine Verfahrens- bzw. Prozessstandschaft dar, die nur solange und soweit reicht, wie der eigentlich Berechtigte das Verfahren selbst nicht betreibt (BSG, Urteil v. 29.11.2011, B 2 U 27/10 R; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 109 Rz. 3). Die Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BSG, Urteil v. 26.4.1990, 2 RU 47/89). Betreibt der Geschädigte das Feststellungsverfahren selbst, ist der Haftungsprivilegierte nicht legitimiert (Hauck/, SGB VII, § 109 Rz. 7). Ha...

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