Rz. 12

Die Bindungswirkung erstreckt sich zum Ersten darauf, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Damit sind sowohl die positive Feststellung wie auch die Verneinung gemeint. Die unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts umfasst auch die Feststellung, dass es sich um einen Arbeitsunfall aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2) handelt (dann Privilegierung), oder um einen Unfall aufgrund eines Tatbestandes der unechten Unfallversicherung, z. B. als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 (dann keine Privilegierung). Der Versicherungsschutz für Hilfeleistende wird nicht von Unternehmen, sondern von der Allgemeinheit finanziert und gilt nur für nicht in einem Unternehmen Beschäftigte (§ 135 Abs. 1 Nr. 5), sodass auch nicht der Betriebsfriede durch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen unmittelbar gestört wird (BGH, Urteil v. 24.1.2006, VI ZR 290/04). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf Feststellungen des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts zum Charakter eines Arbeitsunfalls als haftungsbeschränkenden Betriebswegeunfalls (§ 8 Abs. 1 Satz 1) oder haftungserhaltender Wegeunfalls (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4), soweit der unanfechtbaren Entscheidung diese Feststellung zu entnehmen ist (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 108 Rz. 13). Fehlt eine solche Feststellung, so ist das Zivilgericht in seiner Entscheidung frei, ob es sich um einen Wegeunfall (keine Privilegierung) oder einen Unfall auf einem Betriebsweg (Privilegierung) handelt (Hauck/Kranig, SGB VII, § 108 Rz. 7; krit. Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 108 Rz. 10). Da in jedem Fall ein Versicherungsfall anerkannt ist, kann es den Fall nicht geben, dass der Versicherte leer ausgeht, so dass der Schutzzweck der Norm nicht betroffen ist (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 108 Rz. 7). Mit der Feststellung des Versicherungsfalls tritt Bindungswirkung auch bezüglich der Frage ein, dass der Geschädigte zum Kreis der nach § 2 geschützten Personen gehört und dass der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit geschehen ist. Die Bindungswirkung tritt auch dann ein, wenn die unanfechtbare Entscheidung möglicherweise unrichtig ist. Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die dafür zugrunde gelegten Tatsachen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 108 Rz. 6) und nicht auf die Frage, ob der Verletzte Opfer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns geworden ist (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, §108 Rz. 10; Schmitt, SGB VII, § 108 Rz. 7).

 

Rz. 13

Zum Zweiten erstreckt sich die Bindungswirkung auf den Umfang der Leistung. Dazu gehört Art, Ausmaß, Höhe und Dauer aller Leistungen sowie die dafür maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wie der Jahresarbeitsverdienst. Relevanz entfaltet dieser Teil der Vorschrift nur, soweit zivilrechtliche Ansprüche noch bestehen, Leistungen der Unfallversicherung aber angerechnet werden (§ 104 Abs. 3). Der Schädiger soll dann nicht einwenden können, der Geschädigte hätte gegenüber der Unfallversicherung mehr verlangen müssen bzw. erreichen können (Hauck/Nehls, SGB VII, § 108 Rz. 8). Die Bindungswirkung erstreckt sich jedoch nicht auf die festgestellten Unfallfolgen. Hier gelten im Zivilrecht andere Kausalitätsnormen als im Sozialrecht (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 108 Rz. 19).

 

Rz. 14

Zum Dritten tritt Bindungswirkung hinsichtlich der Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers ein. Damit erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Zuordnung eines bestimmten verantwortlichen Unternehmers (Hauck/Nehls, SGB VII, § 108 Rz. 10) und darauf, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder als Hilfeleistender erlitten hat (BGH, Urteil v. 24.1.2006, VI ZR 290/04). Dennoch kann das Zivilgericht den Versicherungsfall auch einem anderen Unternehmen zuordnen, das zu einem anderen Unfallversicherungsträger gehört (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 108 Rz. 8.1). Die Bindungswirkung erstreckt sich damit nicht darauf, ob ein weiterer Unternehmer haftet oder nicht, es sei denn, darüber ist bereits eine (anderweitige) für den Unternehmer bindend gewordene Entscheidung getroffen worden (Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108 Rz. 10).

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