Rz. 14

Hat der Unfallversicherungsträger die Leistung nach Abs. 2 gemindert, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder dennoch erbracht werden. Die Leistungserbringung an Lebenspartner war vor der gesetzlichen Änderung durch das 3. SGB IV-ÄndG v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) nur in analoger Anwendung möglich, da der Begriff des Lebenspartners im Gesetzestext fehlte. Mit der Änderung wurde diese ungewollte Lücke geschlossen.

 

Rz. 15

Es handelt sich dabei um die Leistung, die nach Abs. 2 dem Versicherten entzogen worden ist, nicht um die Leistungen, die ggf. den Hinterbliebenen aus eigenem Recht zustehen (z. B. §§ 63 ff.). Soweit der Versicherte die Leistung nicht erhält, kann sie an Unterhaltsberechtigte geleistet werden. Ob eine Unterhaltsberechtigung vorliegt, richtet sich nach den Vorschriften des BGB (§§ 1360 ff., 1601 ff., 1615a ff. BGB). Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte, gelten sie als Gesamtgläubiger mit der Folge, dass der Unfallversicherungsträger an jeden die volle Leistung erbringen kann. Die Binnenverteilung obliegt den Gläubigern (Hauck/Freund, SGB VII, § 101 Rz. 16).

 

Rz. 16

Die Gewährung der entzogenen Leistungen an Unterhaltsberechtigte ist eine Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers. Auch hier sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere eine bestehende wirtschaftliche Notlage der Unterhaltsberechtigten. Die Leistung an Unterhaltsberechtigte sollte die Ausnahme sein, da sonst der Sinn der Vorschrift leicht ins Leere laufen kann (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 101 Rz. 10). Für eine Auszahlung an Unterhaltsberechtigte könnte sprechen, dass der Versicherte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 101 Rz. 10) oder dass andere, grundsätzlich subsidiäre Sozialleistungen (z. B. nach dem SGB II oder XII) gezahlt werden müssen. Die Grundsätze der §§ 48, 49 SGB I sind zu beachten. Hauck/Freund (SGB VII, § 101 Rz. 18) schlägt vor, die Leistungen an Dritte aus Praktikabilitätsgründen nur auf deren Antrag hin zu gewähren.

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