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Mit der RentSV hat die Bundesregierung von der Ermächtigung in § 120 SGB VI Gebrauch gemacht. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 RentSV wird der Anwendungsbereich auch auf die gesetzliche Unfallversicherung (§ 99) erstreckt. Die RentSV geht zurück auf die Postrentendienstverordnung v. 28.7.1994 (BGBl. I S. 1867) und wurde im Wesentlichen in die heutige Fassung gebracht durch Art. 44 des Gesetzes v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242).

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