Rz. 6

Nr. 3 betrifft die Regelung der Vergütung und der entsprechend zu zahlenden Vorschüsse, die die Deutsche Post AG für ihre Tätigkeit nach § 99 Abs. 6 erhält. § 33 RentSV enthält hierzu eine zulässige Fallpauschale für jede Überweisung differenziert nach Inlands- und Auslandszahlungen. Mit dieser Pauschale sind sämtliche im Normalfall auftretenden Aufwendungen der Post AG einschließlich einer einmal jährlichen Anpassung abgegolten (§ 33 Abs. 4 RentSV). Sondertatbestände können nach § 34 RentSV extra vergütet werden. Die ab 1.7.2020 geltende Fassung der Nr. 3 stellt klar, dass die Höhe der Vergütung der Deutschen Post AG nicht unmittelbar durch Verordnung festgelegt wird, sondern diese lediglich ein Verfahren vorgeben soll, mit dem die Vergütungshöhe bestimmt wird (z. B. durch Vereinbarung zwischen Unfallversicherungsträgern und Deutscher Post AG – BT-Drs. 19/17586 S. 108).

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