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Leistungen zur Rehabilitation hat der Unfallversicherungsträger unmittelbar nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu erbringen. Dies macht die Überschrift zum Dritten Kapitel des SGB VII deutlich (Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles) Nach dem Grundsatz des § 26 Abs. 1 steht an. An erster Stelle steht dabei die Heilbehandlung. Dazu gehören neben der Erstversorgung alle gebotenen Leistungen der ambulanten und stationären ärztlichen Behandlung, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, zahnärztliche Behandlung und Versorgung mit Zahnersatz sowie häusliche Krankenpflege. Zur Rehabilitation i. S. d. § 1 zählen sodann die medizinische Rehabilitation, die berufliche und die soziale Rehabilitation. In der Diktion des Gesetzes werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft differenziert. Hinzu kommen ergänzende Leistungen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Geldleistungen. Hinsichtlich der Einzelregelungen wird auf Vorschriften des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) verwiesen. Die Rehabilitation hat mit allen geeigneten Mitteln zu erfolgen. Sie umfasst Geld-, Dienst- und Sachleistungen.

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