Rz. 2

Sie regelt die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen. Aufgrund des Nebeneinanders von Unfallverhütungsvorschriften im SGB VII und arbeitsschutzrechtlichen Regelungen in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen (vgl. dazu: § 3 Rz. 14 m.w.N.) sind Regelungen zur Mitwirkung dieser Stellen im Feststellungsverfahren der Unfallversicherungsträger geboten. Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen sind in die Arbeitsschutzbehörden der Länder eingegliedert. Sie werden als Gewerbeärzte, Staatliche Gewerbeärzte oder auch als Landesgewerbearzt bezeichnet.

 

Rz. 3

Arbeitsschutzbehörden sind aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen:

Baden-Württemberg:

Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Stuttgart Abt. 9 Landesgesundheitsamt

Referat 96 Arbeitsmedizin, umweltbezogener Gesundheitsschutz

Staatlicher Gewerbearzt

Nordbahnhofstr. 135, 701191 Stuttgart

Bayern:

Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicherheit des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Pfarrstraße 3, 80538 München

Berlin:

Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

LAGetSi – Referat 111 C Turmstr. 21,10555 Berlin

Brandenburg:

Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam

Dezernat Z 4, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie

Horstweg 57, 14478 Potsdam

Bremen:

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Bremen

Landesgewerbearzt

Parkstr. 58/60, 28209 Bremen

Hamburg:

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) Hamburg

Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz

Amt für Arbeitsschutz mit den Abteilungen Ministerial- und Rechtsangelegenheiten, Arbeitnehmerschutz, Staatlicher Gewerbearzt

Billstr. 80, 20539 Hamburg

Hessen:

Hessisches Sozialministerium

Abteilung 111 Arbeitsschutz, Sicherheitstechnik, Betrieblicher Gesundheitsschutz

Regierungspräsidium Darmstadt

Landesgewerbearzt – Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz

Simon-Neil-Str. 5, 65197 Wiesbaden

Mecklenburg-Vorpommern:

Ministerium für Soziales und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Landesamt für Gesundheit und Soziales

Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit

Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock

Niedersachsen:

Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover

Zentrale Unterstützungsstelle

Gewerbeärztlicher Dienst, Störfallvorsorge, technischer Verbraucherschutz und Gesundheitswesen

Am Listholze 74, 30177 Hannover

Nordrhein-Westfalen:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Ulenbergstraße 127-131, 40225 Düsseldorf

Rheinland-Pfalz

Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Abteilung 3: Staatlicher Gewerbearzt für Rheinland-Pfalz

Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz

Saarland:

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Saarland

Zentrum für Arbeits- und Umweltmedizin

Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken

Sachsen:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Regierungspräsidium Chemnitz, Abteilung 7 Arbeitsschutz Reichsstraße 39, 09112 Chemnitz

Regierungspräsidium Dresden, Abteilung 7 Arbeitsschutz Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

Regierungspräsidium Leipzig, Abteilung 7 Arbeitsschutz

Oststr. 13, 04317 Leipzig Postfach

Sachsen-Anhalt:

Landesamt für Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt

Landesgewerbearzt

Kühnauer Straße 70, 06846 Dessau

Postfach 18 02, 06815 Dessau

Schleswig-Holstein:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein,

Landesgewerbearzt

Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel

Thüringen:

Thüringer Landesbetrieb für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz

Karl-Liebknecht-Str. 4, 98527 Suhl

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 wirken die zuständigen Stellen sowohl bei der Feststellung von Berufskrankheiten nach der Berufskrankheitenliste (Anl. 1 zur BK) als auch bei der Prüfung, ob eine Krankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit anzuerkennen ist, mit. Sinn und Zweck ist es, zum einen den ärztlichen Sachverstand der Gewerbeärzte einzubringen. Zum anderen sollen die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen auf diese Weise Erkenntnisse über Gefahrstoffe und Gefahrenbereiche in den Unternehmen gewinnen.

Während die Unfallversicherungsträger zur Unterrichtung und Beteiligung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen verpflichtet sind, steht es im Ermessen dieser Stellen, ob sie daraufhin aktiv werden, oder ob sie es mit der Entgegennahme der Informationen bewenden lassen. Das Verfahren bei der Mitwirkung wird in den Abs. 2 bis 4 präzisiert.

1.1 Unterrichtung

 

Rz. 5

Gemäß Abs. 2 Satz 1 sind die Unfallversicherungsträger verpflichtet, sogleich bei Einleitung eines Feststellungsverfahrens die zuständigen Stellen zu unterrichten. Durch die Weitergabe der Anzeige des Unternehmers über den Verdacht für das Bestehen einer Berufskrankheit (vgl. § 193 Abs. 2 SGB VII Rz. 9) oder die Unterrichtung...

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