Rz. 43

Sozialleistungen, die bedürftigkeitsabhängig und zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, sehen ihrerseits die Anrechnung von Einkommen, d. h. auch die Anrechnung von Übergangsleistungen vor, soweit diese ebenfalls zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Daher scheidet die Anrechnung der Übergangsleistungen aus. Dies betrifft Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII (vgl. § 2 SGB XII), Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (vgl. § 9 SGB II) und Wohngeld (vgl. § 10 Wohngeldgesetz). Ausnahmen von der Anrechnung gibt es weder im SGB II noch in § 14 Abs. 1 Wohngeldgesetz. Römer (§ 3 Rz. 58) kritisiert zu Recht, dass infolgedessen der Bezug von Übergangsleistungen zum völligen Wegfall des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen und damit auch zum Wegfall des Krankenversicherungsschutzes führen kann. In einem solchen Fall muss der Unfallversicherungsträger auch die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung übernehmen.

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