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Als Leistung bei Arbeitsunfähigkeit wird nach §§ 45 bis 48 SGB VII Verletztengeld gezahlt, soweit der Betroffene infolge der bereits anerkannten Berufskrankheit arbeitsunfähig erkrankt ist. Ist die drohende Berufskrankheit noch nicht eingetreten und noch nicht anerkannt, so wird Krankengeld nach Maßgabe der §§ 45 bis 51 SGB V bewilligt. In allen Fallkonstellationen sind Minderverdienst und wirtschaftliche Nachteile durch Übergangsleistungen auszugleichen. Zu bedenken ist dabei, dass das für Verletzten- und Krankengeld maßgebliche Arbeitsentgelt aufgrund des geringeren Arbeitsentgelts berechnet wird. Entsprechendes gilt, wenn Übergangsgeld nach § 49 SGB VII während einer Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird.

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