Rz. 3

Abs. 1 schreibt für Bezieher von Verletztengeld die entsprechende Anwendung von § 47a SGB V vor, wenn diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Dies betrifft Beschäftigte und selbständig Tätige, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind und die weiteren in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 4 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies betrifft in erster Linie Rechtsanwälte, die einem entsprechenden Versorgungswerk und der jeweiligen Rechtsanwaltskammer angehören.

 

Rz. 4

Abs. 1 sieht als Rechtsfolge die entsprechende Geltung des § 47a Abs. 1 SGB V vor. Voraussetzung für die Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger ist neben der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der tatsächliche Bezug von Verletztengeld. Dieser begrenzt zeitlich die Dauer der Verpflichtung der Unfallversicherungsträger. Weitere Voraussetzung ist nach § 47a SGB V ein Antrag des Mitglieds. Da im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls der abhängig beschäftigte Versicherte nicht beitragspflichtiges Mitglied ist, ist eine klarstellende Regelung in der nach Abs. 2 Satz 2 abzuschließenden Vereinbarung geboten. Das Antragserfordernis ist deshalb sinnvoll, weil es zwischen Unfallversicherungsträgern und DRV Bund kein Meldeverfahren zu den dort anhängigen Befreiungsverfahren gibt.

 

Rz. 5

Während bisher die Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung die Beiträge zu dieser Einrichtung auch während des Krankengeldbezuges selbst tragen mussten, soweit die Satzung der Einrichtung dies vorsieht, trägt nun in entsprechender Anwendung von § 47a Abs. 1 SGB V der Unfallversicherungsträger auf Antrag hin maximal die Hälfte des Beitrags, der bei Eintritt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre. Der in § 47a Abs. 1 Satz 1 SGB V benannte § 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB V setzt voraus, dass der Betreffende Verletztengeld bezieht und im letzten Jahr vor Leistungsbeginn versicherungspflichtig war (in der Versorgungseinrichtung). Der Zeitraum kann durch Anrechnungszeiten bei vorangehendem Bezug von Arbeitslosengeld II zeitlich rückverlagert werden (zum Begriff der Anrechnungszeit vgl. § 58 SGB VI).

 

Rz. 6

§ 47a Abs. 1 Satz 2 SGB V sieht in zweierlei Hinsicht eine Begrenzung des vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beitrags vor. Zum einen ist der an den Rentenversicherungsträger zu entrichtende Beitrag auf die Höhe des Beitrags begrenzt, der ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 170 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI zu entrichten wäre. Zum anderen darf der Beitragszuschuss des Unfallversicherungsträgers die Hälfte des für den Verletztengeldempfänger an die Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beitrags nicht übersteigen.

 

Rz. 7

Abs. 2 Satz 1 regelt die Meldepflichten der Unfallversicherungsträger an die berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Beginn und Ende der Beitragszahlung, die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen und die Höhe der gezahlten Beiträge sind zu melden. Die Einzelheiten zum Verfahren werden in der bis zum Jahresende 2017 abzuschließenden Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband der Unfallversicherungsträger (DGUV e. V.), dem Spitzenverband der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen geregelt werden.

 

Rz. 8

Nach Abs. 3 Satz 1 erhalten diejenigen Verletztengeldbezieher, die nach § 257 Abs. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit, und privat krankenversichert sind, einen Zuschuss zu den Beiträgen an das private Krankenversicherungsunternehmen. Gleiches gilt für die in der Pflegeversicherung privat Versicherten. Abs. 3 Satz 2 begrenzt den Zuschuss zum einen auf den bei gesetzlicher Versicherungspflicht zu zahlenden Beitrag und zum anderen auf die Höhe des an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beitrages.

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