(1)[1] Die Bundeszentrale führt die Liste jugendgefährdender Medien nach § 17a Absatz 1.

Bis 30.04.2021:

(1) Die Liste jugendgefährdender Medien wird von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt.

 

(2) 1Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen aus der Liste sind unverzüglich auszuführen. 2Die Liste ist unverzüglich zu korrigieren, wenn Entscheidungen der Prüfstelle[2] [Bis 30.04.2021: Bundesprüfstelle] für jugendgefährdende Medien aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

 

(2a)[3] 3Die Liste jugendgefährdender Medien ist als öffentliche Liste zu führen. 4Würde die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste jedoch der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden, so ist dieses Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen. 5Ein solcher Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bezeichnung des Mediums in der öffentlichen Liste nur in der Weise erfolgen kann, dass durch die Bezeichnung für Kinder und Jugendliche zugleich der unmittelbare Zugang möglich wird.

 

(3)[4] Wird ein Medium in den öffentlichen Teil der Liste aufgenommen oder aus ihm gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Bis 30.04.2021:

(3) 1Wird ein Trägermedium in die Liste aufgenommen oder aus ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis auf die zugrunde liegende Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Von der Bekanntmachung ist abzusehen, wenn das Trägermedium lediglich durch Telemedien verbreitet wird oder wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntmachung der Wahrung des Jugendschutzes schaden würde.

(4)[5]

 

(4) 1Wird ein Medium in Teil B oder D der Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, so hat die oder der Vorsitzende dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen. 2Wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, dass sein Inhalt den in Betracht kommenden Tatbestand des Strafgesetzbuches nicht verwirklicht, ist das Medium in Teil A oder C der Liste aufzunehmen. 3Die oder der Vorsitzende führt eine erneute Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei, wenn in Betracht kommt, dass das Medium aus der Liste zu streichen ist.

 

(4)[6] 1Die Bundeszentrale kann die Liste der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle und den aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen in geeigneter Form mitteilen, damit der Listeninhalt zum Abgleich von Angeboten in Telemedien mit in die Liste aufgenommenen Medien genutzt werden kann, um Kindern und Jugendlichen möglichst ungefährdeten Zugang zu Angeboten zu ermöglichen und die Bearbeitung von Hinweisen auf jugendgefährdende Inhalte zu vereinfachen. 2Die Mitteilung umfasst einen Hinweis auf Einschätzungen nach § 18 Absatz 6.

Bis 30.04.2021:

(5) 1Wird ein Telemedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen und ist die Tat im Ausland begangen worden, so soll die oder der Vorsitzende dies den im Bereich der Telemedien anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme mitteilen. 2Die Mitteilung darf nur zum Zweck der Aufnahme in nutzerautonome Filterprogramme verwandt werden.

 

(5)[7] 1In Bezug auf die vor Ablauf des 30. April 2021 in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommenen Träger- und Telemedien gelten § 18 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort. 2Die Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bis zum 30. April 2021 bekannt gemacht worden ist, können unter Benennung der Listenteile A oder B in eine gemeinsame Listenstruktur mit der ab diesem Tag zu führenden Liste überführt werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[3] Abs. 2a eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[4] Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[5] Abs. 4 aufgehoben durch Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes. Anzuwenden bis 30.04.2021.
[6] Abs. 4 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[7] Abs. 5 angefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.05.2021.

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