(1) 1Die Träger der freien Jugendhilfe werden vom Land Berlin nach § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung gefördert. 2Über Art und Höhe der Förderung entscheiden die Jugendhilfebehörden im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Hierbei sollen insbesondere auch die verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung, die Vielfalt der Inhalte und Methoden sowie die Eignung und Bedeutung für die Jugendhilfe, Erfahrung und Aktivität der einzelnen Träger, die von ihnen erbrachten Eigenleistungen sowie die Zuwendungen und die Beteiligung Dritter angemessen berücksichtigt werden. 4Die Gewährung von Förderungen ist von der Verpflichtung des Empfängers abhängig zu machen, Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen unter Beachtung der in § 9 des Achten Buches Soziatgesetzbuch genannten Grundsätze über die Grundrichtung der Erziehung und über die Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen anzubieten.

 

(2) 1Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung ist zuständig für die Förderung von überbezirklichen Verbänden sowie von Einrichtungen, Diensten, Modellvorhaben und Projekten der freien Jugendhilfe, soweit sie den bezirklichen Bedarf übersteigen oder gesamtstädtische Bedeutung haben. 2Im Übrigen ist das Jugendamt zuständig für die Förderung der freien Jugendhilfe. 3Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann Leistungen und Projekte gemeinsam mit den Jugendämtern fördern. 4Diese Finanzierung durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung setzt voraus, dass auch die Finanzierung durch das Jugendamt gesichert ist.

 

(3) 1Die Förderung der freien Jugendhilfe schließt ein, dass den Trägern der freien Jugendhilfe die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Räume, soweit sie sich im Vermögen des Landes Berlin befinden, entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden. 2Die Kostenfreiheit nach Satz 1 gilt auch für die Überlassung von Räumen, die gemeinsam in öffentlicher und freier Trägerschaft genutzt werden.

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