Vom Arbeitgeber zu beachten sind die Beschäftigungsverbote nach § 25 JArbSchG. Die Regelung betrifft zur Arbeit mit Jugendlichen nicht geeignete Personen[1], weil bei ihnen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität in Bezug auf den zu gewährleistenden, verantwortungsvollen Umgang mit Jugendlichen bestehen. Die in § 25 Abs. 1 JArbSchG aufgeführten Personen dürfen Jugendliche nicht beschäftigen, diese aber auch nicht anweisen oder ausbilden und auch mit diesen Aufgaben nicht beauftragt werden.[2] Damit gilt dieses Verbot auch für Arbeitgeber[3], die – ohne selbst dem Katalog des § 25 Abs. 1 JArbSchG zu unterfallen – einschlägig belastete Personen mit den angeführten Tätigkeiten beauftragen. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer bei der Beschäftigung mit Minderjährigen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG verlangen.[4]

Verboten ist gemäß § 25 JArbSchG die Beschäftigung Jugendlicher durch Personen, die wegen eines Verbrechens[5] zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren oder eines weiteren in der Vorschrift[6] benannten Delikts[7] rechtskräftig verurteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere Straftaten aus den Bereichen des Sexual- und des Betäubungsmittelstrafrechts, wobei der Katalog der genannten Straftaten nicht abschließend ist.[8] Sinn und Zweck der Regelungen ist es, die Jugendlichen vor solchen Personen zu schützen, die einen negativen Einfluss auf sie ausüben können. Im Gegensatz zu anderen Beschäftigungsverboten richtet sich die Vorschrift nicht lediglich nur gegen den "Arbeitgeber", sondern gegen (alle) "Personen", die Jugendliche beschäftigen, beaufsichtigen, anleiten etc. Davon sind vorrangig auch Meister und sonstige in der Hierarchie zwischen dem Chef und dem Lehrling stehende Vorgesetzte mit Leitungs- und Weisungsrechten umfasst. Vom Beschäftigungsverbot dagegen nicht umfasst sind Erwachsene, die zwar ebenfalls Straftaten der oben genannten Art begangen haben, allerdings nicht Vorgesetzte, sondern lediglich Kollegen des Jugendlichen sind.

Eine derartige Verurteilung bleibt jedoch außer Betracht, wenn seit dem Tag der Rechtskraft 5 Jahre verstrichen sind.[9] Die Frist berechnet sich ab der formellen Rechtskraft des Strafurteils; in den Fällen der Nr. 5 kommt es dementsprechend auf die formelle Rechtskraft der zweiten Verurteilung an.

Darüber hinaus kann gemäß § 27 Abs. 2 JArbSchG bestimmten Personen auf Zeit oder Dauer verboten werden, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen oder auszubilden. Voraussetzung ist, dass die Person die Pflichten gegenüber den beschäftigten Kindern und Jugendlichen wiederholt oder gröblich verletzt hat oder gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ungeeignet erscheinen lassen.

[1] Es handelt sich dabei um rechtskräftige Verurteilungen verschiedener Straftaten mit unmittelbar oder mittelbar jugendgefährdenden Bezügen.
[2] Dazu zählt nicht die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied: LAG Hamm, Urteil v. 25.4.2014, 10 Sa 1718/13.
[3] VG Ansbach, Beschluss v. 26.2.2007, 4 S 06.02992.
[4] Zur Reichweite des Anspruchs vgl. LAG Hamm, Urteil v. 25.4.2014, 10 Sa 1718/13.
[7] Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, auf das sich die Nr. 5 bezieht, ist zum 31.3.2003 außer Kraft getreten, sodass Verurteilungen daraus angesichts der 5-Jahresfrist keine Relevanz mehr haben.
[8] BayVGH, Urteil v. 12.8.2004, 3 B 96.1311, NVwZ-RR 2005 S. 49.

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