Grundsätzlich gilt das JArbSchG nur für Personen unter 18 Jahren. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG dürfen Berufsschulpflichtige auch über 18 Jahre nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden. Nach dem Berufsschulunterricht müssen sie aber den Betrieb wieder aufsuchen, auch wenn an dem Berufsschultag mehr als 5 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten stattgefunden haben. Nur jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren sind in diesem Fall nicht zur Anwesenheit im Betrieb verpflichtet.[1]

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