Die Beschäftigung von Kindern ist gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Die Einwilligung in eine Beschäftigung seitens des Kindes oder der Personensorgeberechtigten ist unwirksam. § 5 Abs. 1 JArbSchG ist ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB. Ein dennoch begründetes und praktiziertes Beschäftigungsverhältnis ist nach den Regeln über das faktische Arbeitsverhältnis zu lösen, d. h. insbesondere, dass das Kind seine Entgeltansprüche behält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge