Der wichtigste Unterschied zu dem – vordergründig – gleichen Regelungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b JArbSchG liegt zunächst einmal darin, dass dort lediglich von familienrechtlichen "Hilfeleistungen" die Rede ist, während es bei § 1 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG um "Beschäftigung" geht. Nach allgemeiner Meinung stellt die Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen im häuslichen Bereich ein lang anerkanntes und kaum zu vermeidendes Mittel der Erziehung der heranwachsenden Jugend dar, in das sich der Staat nicht kontrollierend und regelnd einmischen will.

Zum Familienhaushalt im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG gehören alle nicht auf Erwerb gerichteten und nicht nur vorübergehend eingerichteten Lebensumstände einer Familie im privaten Lebensbereich, die der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dienen.

Maßgeblich ist die Funktion des Familienhaushalts als Lebensmittelpunkt der Familienangehörigen.

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Familienhaushalt ist das Vorhandensein familienrechtlicher Bindungen wie Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft. Insofern, aber auch nur soweit, besteht eine Überschneidung mit dem ebenfalls auf familienrechtliche Bindungen abstellenden § 1 Abs. 2 Nr. 1b JArbSchG.

Die Beschränkung auf Beschäftigungen im Familienhaushalt gilt lediglich für hauswirtschaftliche Arbeiten, d. h. für alle Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung und Durchführung eines privaten (Familien-)Haushalts zuzurechnen sind, wie z. B. Einkaufen und Putzen. In landwirtschaftlichen Haushaltungen erfasst die Befreiung von den Regelungen des JArbSchG auch die im Zusammenhang mit der Eigenversorgung der Familie anfallenden Arbeiten im Haus und auf dem Hof. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Kleintierhaltung, der Gartenpflege und beim Verkauf eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

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