Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzes vom 24.2.1997[1] wurde die o. g. EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Wegen der unionsweiten Vorbildfunktion des deutschen Jugendarbeitsschutzrechts erforderte die Umsetzung der Richtlinie nur geringfügige Nachbesserungen des bestehenden Rechts. Zentrale Regelungen des geltenden JArbSchG sind:

  • die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers als Normadressat
  • das grundsätzliche Verbot der Kinderarbeit
  • Festlegungen von Maximalarbeitszeiten im Rahmen der 5-Tage-Woche bei Beachtung von Pausenzeiten, Freizeitphasen (Samstag, Sonntag, Feiertage) und der Nachtruhe
  • Urlaubsregelungen

Folgeregelung dieses EU-basierten nationalen Jugendarbeitsschutzrechts ist auch die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) vom 23.6.1998[2], die u. a. vorsieht, dass Kinder ab 13 Jahren nur mit leichten und für Kinder geeigneten Arbeiten beschäftigt werden dürfen.

[1] BGBl 1997 I S. 311.
[2] BGBl 1998 I S. 1508.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge