Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzes vom 24.2.1997[1] wurde die o. g. EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Wegen der unionsweiten Vorbildfunktion des deutschen Jugendarbeitsschutzrechts erforderte die Umsetzung der Richtlinie nur geringfügige Nachbesserungen des bestehenden Rechts. Zentrale Regelungen des geltenden JArbSchG sind:
- die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers als Normadressat
- das grundsätzliche Verbot der Kinderarbeit
- Festlegungen von Maximalarbeitszeiten im Rahmen der 5-Tage-Woche bei Beachtung von Pausenzeiten, Freizeitphasen (Samstag, Sonntag, Feiertage) und der Nachtruhe
- Urlaubsregelungen
Folgeregelung dieses EU-basierten nationalen Jugendarbeitsschutzrechts ist auch die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) vom 23.6.1998[2], die u. a. vorsieht, dass Kinder ab 13 Jahren nur mit leichten und für Kinder geeigneten Arbeiten beschäftigt werden dürfen.
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