Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich auszuzählen. Nach der Auszählung folgt die Berechnung und Verteilung der Sitze. Es gilt das sog. d'Hondtsche Höchstzahlverfahren. Die Verteilung der Sitze ist in § 15 WO BetrVG 2001 geregelt.[1]. Der Wahlvorstand fertigt sodann die Wahlniederschrift an. Die Wahlniederschrift ist die schriftliche Feststellung des Wahlergebnisses.

[1] S. dazu auch Abschn. 3.2und 3.3.

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