Der Wahlvorstand hat die eingehenden Wahlvorschläge zu prüfen. Die Wahlvorschläge sind Grundlage der Wahl. Vorschlagsberechtigt sind nur die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, nicht aber die sonstigen Arbeitnehmer. Nach den gesetzlichen Regelungen soll jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen wie Mitglieder der JAV zu wählen sind.[1] Der Wahlvorschlag ist allerdings auch dann gültig, wenn er weniger Kandidaten enthält.

Da die Reihenfolge bei der Verhältniswahl die spätere Sitzverteilung bestimmt, müssen die Vorschlagslisten die benannten Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufführen. Außerdem muss unter jedem Wahlvorschlag eine Mindestzahl von Unterschriften abgegeben werden.[2] Um in kleineren Betrieben die Wahl der JAV zu erleichtern, sind mit dem BRModG die Vorgaben für die Unterstützungsunterschriften gelockert worden. So ist in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 zur JAV Wahlberechtigten künftig keine Unterstützungsunterschrift mehr erforderlich. Diese Erleichterung gilt auch für die Wahl zum Betriebsrat.

Die Wahlvorschläge müssen von den wahlberechtigten Arbeitnehmern vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden. Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge sodann gemäß §§ 7, 8 WO BetrVG 2001.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist und nach Prüfung der Vorschläge ermittelt der Wahlvorstand durch Los die Reihenfolge der Nummern, die die einzelnen Listen erhalten.

[1] § 39 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 WO BetrVG 2001.
[2] § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BetrVG.

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