Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben spätestens 6 Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens gilt die Wahl der JAV als eingeleitet. Der Inhalt des Wahlausschreibens ist in § 3 Abs. 2 WO BetrVG 2001 vorgegeben, der über § 38 WO BetrVG 2001 auch auf die Wahl der JAV anzuwenden ist. Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens müssen am Tag seines Erlasses an einer oder mehreren, für die Wahlberechtigten zugänglichen Stelle im Betrieb ausgehängt werden und in gut lesbarem Zustand bis zum letzten Tag der Stimmabgabe erhalten werden. Dies gilt auch für einen Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung.

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