Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dieses Verbot gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Mitglieder der JAV dürfen damit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Insbesondere darf ihre berufliche Entwicklung nicht aufgrund ihrer Tätigkeit in der JAV behindert werden (z. B. mit dem Argument, ihnen würden aufgrund ihrer JAV-Tätigkeit praktische Erfahrungen im Beruf oder der Ausbildung fehlen). Das Verbot der Begünstigung soll dazu dienen, die Unabhängigkeit der Amtsführung zu sichern.

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