2.1.1 Behinderungsverbot

Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Von diesem Verbot, das auch für die Mitglieder der GesJAV und der KJAV gilt, wird jede objektive Behinderung der JAV-Tätigkeit erfasst, unabhängig davon, ob sie zielgerichtet ausgeübt wird oder nicht. Eine unzulässige Behinderung kann auch in einem Unterlassen liegen, wenn eine Handlungspflicht besteht.

 
Praxis-Beispiel

Behinderung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber unterlässt es, der JAV die Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die sie für ihre Tätigkeit dringend braucht.

Liegt ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot vor, kann die JAV Unterlassungsansprüche geltend machen. Grobe Verstöße können ein Zwangsverfahren zur Folge haben, bei vorsätzlichen Verstößen kann eine Straftat gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG vorliegen.

2.1.2 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder der JAV wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dieses Verbot gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die Mitglieder der JAV dürfen damit nicht anders behandelt werden als andere Arbeitnehmer. Insbesondere darf ihre berufliche Entwicklung nicht aufgrund ihrer Tätigkeit in der JAV behindert werden (z. B. mit dem Argument, ihnen würden aufgrund ihrer JAV-Tätigkeit praktische Erfahrungen im Beruf oder der Ausbildung fehlen). Das Verbot der Begünstigung soll dazu dienen, die Unabhängigkeit der Amtsführung zu sichern.

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