1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt

Jubiläumszuwendungen – sowohl aufgrund von Arbeitnehmerjubiläen als auch aus Anlass von Geschäftsjubiläen des Arbeitgebers – zählen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.[1] Die Jubiläumszuwendungen sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt jedoch nur zuzurechnen, soweit sie auch der Lohnsteuerpflicht unterliegen.[2] Lohnsteuerfreie Jubiläumszuwendungen sind folglich beitragsfrei.

[1]

S. Entgelt.

[2] Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

2 Jubiläumszuwendungen im Rahmen einer Betriebsfeier

Die im Rahmen einer Betriebsfeier gewährten Jubiläumszuwendungen können steuerfrei sein, wenn der Freibetrag von 110 EUR pro teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Die steuerfreien Beträge sind beitragsfrei.[1]

Soweit die dem einzelnen Arbeitnehmer zurechenbaren Aufwendungen mehr als 110 EUR betragen, können die übersteigenden Jubiläumszuwendungen pauschal mit 25 % versteuert werden. Die pauschal besteuerten Beträge sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, da es sich bei den Jubiläumszuwendungen um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt.[2]

3 Beitragspflicht als Einmalzahlung

Jubiläumszuwendungen sind als Einmalzahlungen im Fall der Beitragspflicht beitragsrechtlich dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.[1] Die Regelungen zur Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen sind insofern zu berücksichtigen. Eine Beitragsvergünstigung für Jubiläumszuwendungen entsprechend der Fünftelregelung im Lohnsteuerrecht sieht das Sozialversicherungsrecht nicht vor.

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